I. Generelle Änderungen der neuen HOAI:
HOAI nur für Architekten-Inländer
Die neue HOAI regelt (nur noch) die Berechnung der Entgelte für Leistungen der Architekten und Ingenieure mit Sitz im Inland, soweit Leistungen durch die Verordnung erfasst und vom Inland aus erbracht werden (§ 1HOAI n.F. ). Hat der Architekt seinen Sitz im Inland, so ist die HOAI anwendbar, hat der Architekt demgegenüber seinen Sitz im Ausland, so ist die HOAI in diesem Fall auf ihn (nicht mehr) anwendbar. Zukünftig kann deshalb wohl mit einem gelegentlichen „Unterlaufen“ der HOAI durch Sitzverlagerung von Architekturbüros in das europäische Ausland gerechnet werden.
HOAI regelt keine Beratungsleistungen mehr
Preisvorgaben durch die HOAI soll es künftig nur noch für Planungsleistungen, nicht aber in Bezug auf Beratungsleistungen geben. Zukünftig entfällt deshalb die (staatlich verordnete) Verpreisung von Beratungsleistungen für thermische Bauphysik, Schallschutz, Raumakustik, Bodenmechanik und vermessungstechnische Leistungen in der HOAI. Die bisherigen leistungsbezogenen Honorarregelungen können dabei jedoch noch als Empfehlung für die Beauftragung und Abrechnung derartiger Leistungen dienen.
Baukostenberechnungs- / Baukostenvereinbarungsmodelle
Die Honorarermittlung basiert nunmehr auf den anrechenbaren Kosten unter Zugrundelegung der Kostenberechnung aus Leistungsphase 3. Die Kostenberechnung ist für die Abrechnung sämtlicher Leistungsphasen ausschlaggebend (sog. Kostenberechnungsmodell). Ersatzweise kann vor Planungsbeginn eine Vereinbarung zu bestimmten, nachprüfbaren anrechenbaren Kosten getroffen werden (sog. Kostenvereinbarungsmodell). Damit erfolgt für die Abrechnung sämtlicher Leistungsphasen eine Abkoppelung von den tatsächlich entstehenden Baukosten. Es ist abzusehen, dass es in der Praxis voraussichtlich zu deutlich verminderten Honoraren auf untersetzter Baukostenbasis kommen wird.
Erhöhung des Honorars
Das Honorar in Form der Tafelwerte wurde seit dem Jahr 1996 nicht mehr erhöht. Aus diesem Grunde wurde fast durchgängig eine pauschale 10%-ige Anhebung der Honorare vorgenommen.
II. Einzelne Änderungen der novellierten HOAI
Keine Regelung zu Zeithonoraren mehr
Die Regelung des § 6 HOAI a.F. zu den Stundensätzen wurde ersatzlos gestrichen. Die neue HOAI enthält keine Bestimmungen mehr zur Vereinbarung von Zeithonoraren. Gleichwohl sollen Zeithonorare nach wie vor zulässig sein. Sie sollen zwischen den Parteien künftig in jeder Hinsicht frei vereinbart werden können. Für die Honorargestaltung bei Zeithonoraren bestehen deshalb künftig - vor allem nach unten hin - keinerlei Begrenzungen mehr, um wirksam vereinbart werden zu können.
Zeitlich getrennte Ausführung durch § 21 HOAI a.F.
Bislang konnten höhere Honorare bei bauabschnittsbezogener Ausführung abgerechnet werden. Mit der Streichung der sachlich an sich gerechtfertigten Regelung bezweckt der Verordnungsgeber die Bereinigung der HOAI von vertraglichen Regelungen. Die Parteien sollen auch insoweit angehalten werden, erforderlichenfalls angemessene Vereinbarungen unmittelbar untereinander zu treffen. Soweit die zeitliche Trennung der Planungstätigkeit bei Abschluss der Honorarvereinbarungen vom Architekten übersehen wird, dürfte es ihm künftig in aller Regel schwerfallen, wegen der auftretenden Bearbeitungserschwernissen im Nachhinein noch zusätzliche Honorare zu generieren.
Keine zusätzlichen Leistungen
Nachfolgende zusätzliche Leistungen sind in die neue HOAI nicht mehr übernommen worden: Entwicklung von Fertigteilen (HOAI a.F. § 28), rationalisierungswirksame Leistungen (HOAI a.F. § 29), Leistungen der Projektsteuerung (HOAI a.F. § 31), Leistungen für den Winterbau (HOAI a.F. § 32). Die Abrechnung von Projektsteuerungsleistungen erfolgte auch in der Vergangenheit bereits in der Praxis außerhalb der HOAI, z. B. nach Maßgabe der AHO-Honorarregelungen.
Begrenzung der Bauüberwachungshonorierung
Die Bauüberwachungsleistungen werden bei der Objektplanung von Gebäuden auch weiterhin zu Leistungsphase 8 zwingend honoriert (HOAI n.F. § 33 Nr. 8). Soweit die Bauüberwachung als Einzelleistung in Auftrag gegeben wird, kann nach Prozentsätzen der anrechenbaren Kosten abgerechnet werden (HOAI n.F. § 8 Abs. 2 Nr. 2). Keine Honorarregelung sieht die neue HOAI (unverständlicherweise) jedoch für die örtliche Bauüberwachung bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen vor (HOAI a.F. § 57).
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Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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