Die Kündigung von Bauverträgen sowie Leistungsverweigerung von Kaufverträgen

  1. Die Kündigung von Bauverträgen
  2. Nicht erst seit der jüngsten Finanz- und Wirtschaftskrise befindet sich die Bauwirtschaft in schwierigem Fahrwasser. Selbst robuste und finanziell solide ausgestattete Bauunternehmen spüren einen immer stärker werdenden Verdrängungswettbewerb. Auch geldmäßig ordentlich ausgestattete Bauunternehmen generieren immer weniger Aufträge, die den erforderlichen unternehmerischen Gewinn gewährleisten. Auch die vage Hoffnung über spätere Nachträge die erforderlichen Renditen zu erzielen, verwirklichen sich nicht immer.

    Folge der notwendigen Einsparungen sind dann häufig mangelhafte Bauleistungen, die zu Konflikten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer führen. Die vom BGH beschworene wechselseitige Kooperationsverpflichtung lässt sich oftmalig nicht mehr herstellen: Zunehmend werden daher Vertragsbeendigungen durch Kündigung oder Rücktritt ins Kalkül gezogen.

    Immer wieder werden hierbei schwierige rechtliche Fragestellungen aufgeworfen, die  - so zeigt die Praxis - von den Bauvertragsparteien nicht in allen Einzelheiten durchdrungen werden.

    Die Schieder Schellhas Stelzig Anwaltskanzlei beschäftigt sich mit den Detailfragen, die sich um gekündigte Bau- und Werkverträge ranken, schon seit nahezu 20 Jahren und hat zu Gunsten ihrer Mandanten – sei es auf Unternehmerseite, sei es auf Auftraggeberseite – eine Vielzahl von rechtlichen Entscheidungen hierzu errungen.

    Probleme entstehen schon bei der Frage, wann überhaupt die Voraussetzungen für eine Kündigung vorliegen und es zeigt sich ständig, dass Abrechnungsschwierigkeiten auf Auftragnehmerseite bestehen.

    1. „Freie“ Kündigung
    2. Dabei ist gelegentlich schlichte Unkenntnis darüber festzustellen, dass der Auftraggeber – jederzeit – zur Kündigung berechtigt ist und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen BGB-Vertrag (§ 649 BGB) oder um einen VOB-Vertrag (§ 8 Nr. 1 Abs. 1 VOB/B) handelt. Häufig wird verkannt, dass nicht einmal ein Kündigungsgrund erforderlich ist.

      Dass jederzeit eine Kündigung ausübbar ist, hat seinen Grund darin, dass dem Auftragnehmer kein Anspruch auf die Herstellung des vereinbarten Werkes zuerkannt werden kann und auch der Auftraggeber nicht zur Duldung der Herstellung eines Werks verpflichtet werden soll.

    3. Folgen der der „freien“ Kündigung
    4. Wird eine solche freie Kündigung erklärt, entsteht zwischen den Vertragsparteien ein Abrechnungsverhältnis. Dem Auftragnehmer steht dann grundsätzlich ein Anspruch auf den vereinbarten Werklohn zu; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§§ 649 BGB bzw. § 8 VOB/B).

      Das führt vielfach zu Schwierigkeiten, da schon die erbrachten und die nichterbrachten Leistungen sauber gegeneinander abzugrenzen und getrennt abzurechnen sind und führt insbesondere bei teilgekündigten Bau- oder Werkverträgen zu Unsicherheiten. Auch welche Ersparnisse sich der Auftragnehmer anrechnen lassen muss (etwa projektbezogene Herstellungs- und variable Gemeinkosten, Personalkosten nur dann, soweit sie infolge der Kündigung nicht mehr aufgewandt werden müssen) führt immer wieder zu Verlegenheiten. Das verwundert angesichts der vom Bundesgerichtshof beispielsweise beim Pauschalpreisvertrag aufgestellten Abrechnungsmodalitäten nicht, wenn er formuliert:

      „Zur Abrechnung eines vorzeitig beendeten Pauschalpreisvertrags hat der Auftragnehmer die erbrachten Leistungen vorzutragen, diese von dem nicht ausgeführten Teil abzugrenzen und das Verhältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung sowie des Preisansatzes für die Teilleistung zum Pauschalpreis darzulegen. Die Abrechnung muss auf der Grundlage des Vertrags erfolgen und den Besteller in die Lage versetzen, sich sachgerecht zu verteidigen“ (BGH NJW-RR 2005, 325)

      Zwar gilt beim BGB-Vertrag der ab 01.01.2009 geltende Satz 3 des § 649: Danach wird gesetzlich vermutet, dass dem Unternehmer 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Doch das hilft nur solchen Handwerkern und Bauunternehmern, die nicht mit einem höheren Gewinnanspruch von 5 % kalkulieren. Bei der Abrechnung etwa eines gekündigten Architekten- oder Ingenieurvertrages bringt die neue Regelung nichts, denn dort liegen die Ansprüche weit höher.

      Aber auch für den Auftraggeber ist die Situation nicht einfach. Ihn drückt die Beweislast für höhere Ersparnisse, d. h. dass er nicht nur im einzelnen darzulegen hat, der Bauunternehmer müsste sich weitere Abzüge anrechnen lassen, sondern er muss dies auch noch beweisen!

      Die Probleme, die hier nur kursorisch angeschnitten werden können, sind  mannigfach. Zumindest steht nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes  vom  22.11.2007 (- VII ZR 83/05) jetzt fest, dass der Auftragnehmer Umsatzsteuer nur auf den erbrachten, nicht aber auf den nicht erbrachten Leistungsteil verlangen kann.

    5. Kündigung aus wichtigem Grund
    6. Die unliebsame Rechtsfolge der Begleichung eines Restwerklohnes kann der Auftraggeber nur dann vermeiden, wenn er einen wichtigen Kündigungsgrund aufweisen kann, wenn ihm also nicht mehr zugemutet werden kann, das Vertragsverhältnis mit dem Auftragnehmer fortzusetzen. Auch hier kommt es naturgemäß immer wieder zu Auslegungsproblemen, da sich die Sachverhalte vielfach im Bereich von Treu und Glauben abspielen.

      Hat aber der Auftraggeber einen wichtigen Kündigungsgrund – etwa eine länger als drei Monate dauernde Unterbrechung oder die falsche Bezichtigung des Auftraggebers eines Betruges gegenüber einem Dritten – dann kann der Auftragnehmer eben nur die Vergütung der bis zur Kündigung ausgeführten Leistungen verlangen, nicht jedoch Werklohnansprüche geltend machen, die sich auf den nicht ausgeführten Leistungsteil beziehen.

    7. Sonderprobleme: Pauschale Restvergütung/Schadensersatz
    8. Um Abrechnungsproblemen zu umgehen, findet man nicht selten in Bauverträgen Vereinbarungen darüber, die Rechtsfolgen von Kündigungen zum Nachteil des Auftragnehmers zu reduzieren. Dies ist zwar in Individualverträgen grundsätzlich zulässig, findet jedoch bei Formularverträgen seine AGB-rechtlichen Grenzen.

      Aber auch im umgekehrten Fall, nämlich dem Interesse des Auftragnehmers folgend, den Vergütungsanspruch für nicht erbrachte Leistungen vertraglich zu pauschalieren, finden sich häufig Bestimmungen, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers unwirksam sind.

      Zwar kann der Auftragnehmer bei einer unwirksamen Klausel von der pauschalen Rechnungsweise noch auf eine konkrete Berechnung seines Werklohns für den nicht erbrachten Leistungsteil übergehen, sieht sich jedoch den dann eingangs und nur skizzenhaft dargestellten Abrechnungsproblemen, die er eigentlich umgehen wollte, erneut gegenüber.

  3. Die Erfüllungsverweigerung bei Kaufverträgen
  4. Anders als im Werkvertragsrecht steht den Kaufvertragsparteien kein Recht zu einer freien Kündigung zu.

    Steht beispielsweise dem Käufer kein Rücktrittsgrund zur Seite, sieht er sich entweder dem Erfüllungsspruch des Verkäufers auf Abnahme des Kaufgegenstandes oder gar einem Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung entgegen; gerade der letztere Fall trifft den Käufer häufig schmerzlich, da er nicht nur den Kaufgegenstand nicht erhält, vielmehr noch Geld an den Verkäufer zu zahlen hat, §§ 280, 281 BGB.

    Jedenfalls muss sich der Verkäufer auch hier im Wege des sog. Vorteilsausgleiches die Aufwendungen anrechnen lassen, die er durch die Leistungsverweigerung des Käufers erspart. Insofern treten auch hier häufig Abrechnungsprobleme auf Verkäuferseite auf.

    Hingegen ist zu beachten, dass auch hier der Käufer für höhere Ersparnisse die volle Darlegungs- und Beweislast hat. Er wird mit seiner schlichten Einwendung, der Schadensersatz sei weit geringer als vom Verkäufer behauptet, auf der Strecke bleiben.

    Versuche, Schadensersatzansprüche in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu pauschalieren, scheitern häufig an den gesetzlichen Vorgaben, etwa dergestalt, dass dem Käufer nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die geltend gemachte Pauschale, § 309 Ziffer 5 b) BGB.

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Herrn Rechtsanwalt Thomas Schieder
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht


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