Kündigungsrecht des Vermieters bei wiederholter unpünktlicher Mietzahlung
RA WOLFGANG STELZIG – In dem vorliegenden Fall war die Miete – wie heute weitgehend üblich - jeweils zum 3. Werktag eines Monats fällig. Die Mieter entrichteten die Miete jedoch seit geraumer Zeit erst zur Monatsmitte oder noch später und setzten dies auch nach Abmahnungen der Vermieterin fort. Daraufhin erklärte diese die Kündigung des Mietverhältnisses und erhob Räumungsklage gegen die Beklagten. Der Bundesgerichtshof hat der Klage in letzter Instanz stattgegeben und entschieden, das die trotz wiederholter Abmahnung des Vermieters weiter erfolgende verspätete Zahlung der Miete durch den Mieter eine so schwerwiegende Pflichtverletzung darstellt, dass sie sogar eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nach § 543 Abs. 1, Abs. 3 BGB rechtfertigt. (Urteil vom 01.07.2011, Az. VIII ZR 91/10).
Nürnberg, im Dezember 2011
Wolfgang Stelzig
Rechtsanwalt
Scheidungsrecht, Erbrecht, Mietrecht, Unfallrecht
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