Kündigungsrecht des Vermieters bei wiederholter unpünktlicher Mietzahlung

 

RA WOLFGANG STELZIG – In dem vorliegenden Fall war die Miete – wie heute weitgehend üblich - jeweils zum 3. Werktag eines Monats fällig. Die Mieter entrichteten die Miete jedoch seit geraumer Zeit erst zur Monatsmitte oder noch später und setzten dies auch nach Abmahnungen der Vermieterin fort. Daraufhin erklärte diese die Kündigung des Mietverhältnisses und erhob Räumungsklage gegen die Be­­klagten. Der Bundesgerichtshof hat der Klage in letzter Instanz stattgegeben und entschieden, das die trotz wiederholter Abmahnung des Vermieters weiter erfolgende verspätete Zahlung der Miete durch den Mieter eine so schwerwiegende Pflichtverletzung darstellt, dass sie sogar eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nach § 543 Abs. 1, Abs. 3 BGB rechtfertigt. (Urteil vom 01.07.2011, Az. VIII ZR 91/10).


Nürnberg, im Dezember 2011

Wolfgang Stelzig
Rechtsanwalt
Scheidungsrecht, Erbrecht, Mietrecht, Unfallrecht


Zur Kontaktaufnahme wenden Sie sich bitte an

Herrn Rechtsanwalt Wolfgang Stelzig

SCHIEDER UND PARTNER RECHTSANWÄLTE
Prinzregentenufer 3 , 90489 Nürnberg

Tel.: +49 (0)911 58 88 88 0
Fax: +49 (0)911 58 82 66 6

info@rae-schieder.de
www.rae-schieder.de