PROJEKTSTEUERUNG
Vor allem bei größeren Bauvorhaben werden Projektsteuerer neben Architekten, Sonderfachleuten und Unternehmern für die Abwicklung hinzugezogen, da in Folge der vielfältigen und komplizierten Geschehensabläufe der Bauherr häufig nicht mehr in der Lage ist, sämtliche Steuerungsleistungen selbst zu übernehmen und zu erfüllen.
Projektsteuerer werden dabei zum Teil mit Architektenleistungen, zum Teil auch mit darüber hinausgehenden Leistungen beauftragt.
In der HOAI 2009 ist die Projektsteuerung nicht mehr ausdrücklich erwähnt. In der „alten“ HOAI wurde in § 31 eine Projektsteuerung dadurch beschrieben, dass der Projektsteuerer „Funktionen des Auftraggebers bei der Steuerung von Projekten mit mehreren Fachbereichen“ übernimmt. Hauptsächlich geht es bei Projektsteuerungsverträgen um Termin- und Kostenkontrolle sowie eine Koordinierung des Gesamtprojektes mit allen Projektbeteiligten.
Da das zwingende Preisrecht der HOAI die Bereiche Bauleitplanung, Landschaftsplanung, Gebäude und raumbildende Ausbauten, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen, Tragwerksplanung und technische Ausrüstung umfasst, § 31 HOAI a. F. jedoch entfallen ist, gibt es für Projektsteuerungsleistungen keine zwingenden Honorierungsvorschriften mehr.
Dies bedeutet, dass Auftraggeber und Auftragnehmer das Honorar frei zu vereinbaren haben. Geschuldet ist mangels anderweitiger Vereinbarung gemäß § 631 Abs. 2 BGB die „übliche Vergütung“, wobei die Praxis noch zu erweisen hat, wie diese zu berechnen bzw. zu beziffern ist.
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Rechtsanwalt Thomas Schieder
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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