AKTUELLE INFORMATIONEN ZU "RESTSCHULDVERSICHERUNGEN"

18. Dezember 2009

Restschuldversicherungen dienen dem Zweck, bei Tod, Unfall, Krankheit, Arbeitslosigkeit oder dem sonstigen Eintritt von Einkommensverlusten bestehende Verbindlichkeiten aus Kreditverhältnissen zu tilgen. Im Verbraucherbereich werden solche (auch Restkreditversicherung oder Kredit-Lebensversicherung genannte) Restschuldversicherungen standardisiert mit verkauft. Dabei wird die Versicherungsprämie der Nettokreditsumme zugeschlagen. Dadurch verteuert sich das Verbraucherdarlehen immens.

Da die Beiträge für eine Restschuldversicherung nach Entscheidungen des Bundesgerichtshofes aus der Sittenwidrigkeitsprüfung eines Darlehens ausgeklammert werden, war es bislang äußerst schwierig für die Darlehensnehmer, aus solchen überteuerten Darlehen auszusteigen. Auch Ansprüche der Darlehensnehmer wegen Verstoßes gegen Beratungspflichten führten meist nicht zu dem erhofften Ziel. Denn nach höchst richterlicher Rechtsprechung ist es grundsätzlich Sache des Kreditnehmers, darüber zu befinden, welche der in Betracht kommenden Gestaltungsformen seinen wirtschaftlichen Verhältnissen am besten entspricht. Hinzukommt meistens eine ungünstige Beweissituation für den geschädigten Kreditnehmer.

Nachdem schon Hamburger Gerichte unlängst entschieden hatten, dass dem Darlehensnehmer gegenüber der beklagten Bank ein Rücktrittsrecht zusteht und der Kreditnehmer wegen der Verbundenheit zwischen Kredit und Restschuldversicherung einen Anspruch hat, die gezahlten immens hohen Prämien rückerstattet zu erhalten, hat nunmehr auch der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 15. Dezember 2009 zu Az.: XI  ZR 45/09 entschieden, dass der Verbraucherdarlehensvertrag und eine für diese abgeschlossene Restschuldversicherung verbundene Geschäfte darstellen können.

Auch Sie könnten (nach vorheriger Prüfung durch uns) Anspruch auf Rückerstattung haben.

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