Schadensersatz bei Schiffsbeteiligungen

  1. Eine Vielzahl von Anlegern sind in den vergangen Jahren – vermittelt über Banken oder Vermittlungsgesellschaften – Beteiligungen an Schiffsfonds eingegangen. Dabei wurden zum Teil erhebliche Kapitalbeträge eingesetzt.
    Schiffsfonds investieren in verschiedene Segmente wie z. B. Containerschiffe, Tanker, Bulker oder Mehrzweckfrachter. Da über 95 % der internationalen Warenverkehrs durch die Seeschifffahrt abgewickelt wird, schien dies seinerzeit eine lukrative Anlageform zu sein.
  2. Die Schiffsfonds gerieten in der jüngsten Vergangenheit aufgrund der Wirtschaftskrise aber in eine zunehmend stärkere finanzielle Schieflage. Die erzielbaren Chartererträge haben sich reduziert und sind in vielen Bereichen massiv eingebrochen. Zudem sind Teile der weltweiten Flotte nicht ausgelastet und liegen ohne Beschäftigung vor Anker. Aufliegende Schiffe verursachen weiter Kosten ,haben jedoch keine Einnahmen, sodass vorhandene Liquiditätsreserven schnell aufgezehrt sind
  3. Infolge dieser Krise erhielten jetzt die Anleger unerfreuliche Post von den Beteiligungsgesellschaften. Ausschüttungen werden entweder erheblich reduziert oder sollen gar nicht mehr stattfinden. Es soll sogar die Rede davon sein, angebliche Darlehen der Anleger seien durch diese zurückzuzahlen.
  4. Die Anleger sehen sich in Anbetracht dieser Entwicklung erheblichen Risiken ausgesetzt. Anstelle der versprochenen Ausschüttungen kann im Einzelfall sogar der Totalverlust des eingesetzten Kapitals drohen; möglicherweise stehen sogar Nachschussforderungen ins Haus.
    Vor diesem Hintergrund sollten die Anleger ihre Beteiligungsverträge darauf hin überprüfen lassen, ob eine Rückholung des eingesetzten Kapitals möglich ist. Dabei ist insbesondere zu untersuchen, ob die mit den Kreditinstituten oder den Vermittlungsgesellschaften geschlossenen Auskunftsverträge und damit begründete Beratungspflichten durch die Kreditinstitute oder Vermittlungsgesellschaften verletzt wurden.
  5. Helfen kann hierbei ein Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 20.01.2009 (Az.: XI ZR 510/07), wonach deren Rechtsprechung zu den sog. Kick-Back-Verfahren auch auf geschlossene Fonds für anwendbar gehalten wird. Danach haben Banken die Pflicht, ihre Eigeninteressen beim Verkauf von geschlossenen Fonds offenzulegen. Erhält also die Bank für den Vertrieb der Fonds Rückvergütungen (Kick-Back-Zahlungen), muss der Anleger darüber informiert werden, damit er überhaupt entscheiden kann, ob er anlegergerecht beraten wurde.
    Der Anleger muss also in die Lage versetzt werden, das Umsatzinteresse der beratenden Bank einschätzen und beurteilen zu können. Hintergrund dieser Rechtsprechung ist die Frage, ob also die Bank und ihre Berater die Fondsbeteiligung nur deshalb empfahlen, weil sie selbst daran verdienten. Durch ein derart gesteigertes Anreizsystem besteht nämlich eine erhöhte Gefahr, dass die im Kundeninteresse zu erfolgende anleger- und objektgerechte Beratung nicht oder nur unzureichend vorgenommen wird.
  6. Dabei werden sich die betroffenen Anleger möglicherweise auch fragen, ob ihre Schadensersatzansprüche nicht möglicherweise bereits verjährt sind.
    Bei geschlossenen Fonds handelt es sich aber nicht um Wertpapiere im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG), es gilt deshalb auch nicht die kurze Verjährungsregelung des § 37 a WpHG.
    Es besteht vielmehr eine kenntnisabhängige Verjährungsfrist nach dem BGB. Erst wenn der rechtssuchende Anleger – etwa durch seinen Rechtsanwalt – von dem Aufklärungspflichtenverstoß erfährt, beginnt die 3-jährige Verjährungsfrist zu laufen.

Auch Sie könnten möglicherweise Schadensersatzansprüche geltend machen. Dies setzt eine sorgfältige Prüfung der Unterlagen und der Beratungssituation voraus.

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Herrn Rechtsanwalt Tilmann Schellhas

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