Wohnflächenangabe des Maklers und Mietminderung
RA WOLFGANG STELZIG – Es entspricht inzwischen ständiger Rechtsprechung, dass ein Mangel einer Mietwohnung bei einer Flächendifferenz von mehr als 10 % vorliegt. Aktuell hat der BGH entschieden, dass dies auch dann der Fall sein kann, wenn im schriftlichen Mietvertrag keinerlei Angaben zur Wohnfläche enthalten sind. Es genügte ihm, dass die Wohnung von einer Immobilienmaklerin in einer Zeitungsannonce mit ca. 76 m² angeboten und der Mieterin vor Abschluss des Mietvertrages eine Grundrissskizze mit einer detaillierten Wohnflächenberechnung (76,45 m²) übergeben wurde. Die festgestellten Gesamtumstände lassen darauf schließen, dass der Vertrag nach den Vorstellungen beider Parteien mit der Vorstellung geschlossen wurde, dass die Wohnung die zuvor angegebene Wohnungsgröße aufgewiesen habe. Daraus ergibt sich eine stillschweigende Vereinbarung über die Wohnungsgröße mit der Folge, dass auch in diesem Falle eine Wohnflächenunterschreitung um mehr als 10 % (tatsächlich war die Wohnung nur ca. 53 m² groß) zu einer Mietminderung gemäß § 536 BGB geführt hat (Urteil vom 23.06.2010, VIII ZR 256/09). Im Ergebnis kann einem Vermieter daher nur dringend geraten werden, die Aussagen des von ihm eingeschalteten Maklers zu überprüfen und erforderlichenfalls richtig zu stellen, um derartige Schwierigkeiten zu vermeiden.
Nürnberg, im Dezember 2011
Wolfgang Stelzig
Rechtsanwalt
Scheidungsrecht, Erbrecht, Mietrecht, Unfallrecht
Zur Kontaktaufnahme wenden Sie sich bitte an
Herrn Rechtsanwalt Wolfgang Stelzig
SCHIEDER UND PARTNER RECHTSANWÄLTE
Prinzregentenufer 3 , 90489 Nürnberg
Tel.: +49 (0)911 58 88 88 0
Fax: +49 (0)911 58 82 66 6
info@rae-schieder.de
www.rae-schieder.de
