Wohnflächenangabe des Maklers und Mietminderung, Teil 2
RA WOLFGANG STELZIG – In aller Regel liegt ein Mangel einer Mietwohnung bei einer Flächendifferenz von mehr als 10 % vor. Dies setzt allerdings voraus, dass durch eine Flächenangabe die Wohnungsgröße verbindlich geregelt wird. Wie einer aktuellen Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs entnommen werden kann, hat das Gericht dies verneint für folgende Formulierung: "... zur Benutzung als Wohnraum, deren Größe ca. 54,78 m2 beträgt. Diese Angabe dient wegen möglicher Messfehler nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes. Der räumliche Umfang der gemieteten Sache ergibt sich vielmehr aus der Angabe der vermieteten Räume." In diesem Falle sei die Angabe der Größe der Wohnung nicht als verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung anzusehen, weshalb keine einen Mangel begründende Flächenabweichung vorliege. (Urteil vom 10.11.2010, VIII ZR 306/09).
Nürnberg, im Dezember 2011
Wolfgang Stelzig
Rechtsanwalt
Scheidungsrecht, Erbrecht, Mietrecht, Unfallrecht
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