Die Praxis eines Freiberuflers bei der Berechnung des Zugewinns
RA WOLFGANG STELZIG - Im Zugewinnausgleich ist in der Regel auch der Vermögenswert einer freiberuflichen Praxis – in diesem Fall diejenige eines Steuerberaters - zu berücksichtigen. Dies ist an sich nichts Neues.
Der Bundesgerichtshof hat diesen Grundsatz allerdings in einem immerhin 28-seitigen Urteil präzisiert und seine Ausführungen für so wichtig gehalten, dass sie auch in der amtlichen Sammlung zentraler Entscheidungen abgedruckt werden. Bei der Bewertung des Goodwill ist zunächst ein Unternehmerlohn abzusetzen, der den individuellen Verhältnissen des Praxisinhabers entspricht. Dieser Unternehmerlohn hat insbesondere der beruflichen Erfahrung und der unternehmerischen Verantwortung Rechnung zu tragen sowie die Kosten einer angemessenen sozialen Absicherung zu berücksichtigen, was jeweils nach den Umständen des Einzelfalles festgestellt werden muss. Sodann sind von dem ermittelten Wert der Praxis latente Ertragsteuern in Abzug zu bringen, und zwar unabhängig von einer etwaigen Veräußerungsabsicht. Diese Steuern sind nach den Verhältnissen zu bemessen, die am Stichtag vorlagen. Erst nach Berücksichtigung dieser Abzüge kann sodann die Höhe eines etwaigen Zugewinns ermittelt werden (Urteil vom 2.2.2011, XII ZR 185/08).
Nürnberg, im Dezember 2011
Wolfgang Stelzig
Rechtsanwalt
Scheidungsrecht, Erbrecht, Mietrecht, Unfallrecht
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